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Über Zuzahlung, Befreiung und Eigenanteil.

Weil es Sie in Ihrer Zusammenarbeit mit uns sehr wahrscheinlich auch betrifft, fassen wir einige wichtige Informationen zu den genannten Themen zusammen. Im Zweifelsfalle sind wir gerne als Ihr Ansprechpartner für Sie da. Sprechen Sie uns bitte an.

Was muss der Kunde zuzahlen?

Die Zuzahlung des Patienten ist im Sozialgesetzbuch geregelt und tritt ab Vollendung des 18. Lebensjahres in Kraft (§ 33 SGB V). Darüber hinaus gibt es noch weitere Modelle der Kostenbeteiligung durch den Patienten.

Man unterscheidet hierbei zwischen drei Modellen:

Zuzahlung (gesetzlich)
Die Zuzahlung des Kunden ab dem 18. Lebensjahr beträgt 10 % des Kassenanteils: Minimum € 5,-, Maximum € 10,-.

Beispiel 1

  • Ein Rollator wird von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen.
  • Der Erstattungsbetrag der Krankenkasse beläuft sich auf € 75,-.
  • Die Zuzahlung des Patienten beläuft sich auf 10 %, also € 7,50.

Beispiel 2

  • Ein Rollstuhl wird von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen.
  • Der Erstattungsbetrag der Krankenkasse beläuft sich auf € 500,-.
  • Die Zuzahlung des Patienten beläuft sich auf 10 %, (eigentlich dann € 50,-)
  • Nun tritt der Maximale Zuzahlungsbetrag von € 10,- in Kraft.

Eigenanteil

Der Eigenanteil ist zusätzlich zur Zuzahlung zu leisten und tritt dann in Kraft, wenn der Anteil der Kasse nicht die vollen Kosten des Hilfsmittels deckt. Der Restbetrag wird dann dem Patienten als Eigenanteil berechnet.

Beispiel

  • Eine Bandage wird von der Krankenkasse zu einem Festbetrag übernommen.
  • Der Erstattungsbetrag der Krankenkasse beläuft sich auf € 50,-.
  • Die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels belaufen sich auf € 70,-
  • Die Zuzahlung des Patienten beläuft sich auf 10 %, also € 5,-.
  • Der Eigenanteil des Patienten beläuft sich € 20,- (70 – 50)

Privatanteil

Wählt der Kunde eine höherwertigere Versorgung oder möchte er ein Hilfsmittel, welches die Krankenkasse nicht übernimmt, muss er dieses teilweise oder ganz privat bezahlen.

Beispiel

  • Ein Rollator wird von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen.
  • Der Patient wünscht einen höherwertigen Rollator, der € 300,- kostet
  • Der Erstattungsbetrag der Krankenkasse beläuft sich auf € 75,-.
  • Die Zuzahlung des Patienten beläuft sich auf 10 %, also € 7,50.
  • Der Privatanteil der Kunden beläuft sich auf € 225,-
  • Der Patient wird Eigentümer des Hilfsmittels, hierbei sind vor allem die weiteren Punkte, siehe Recht als Patient, bei der Reparaturversorgung zu beachten.

Zuzahlungsbefreiung

Die gesetzliche Zuzahlung des Kunden, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entfällt. Des Weiteren kann man sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Hierfür informieren sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse. Nach einer Befreiung von der Krankenkasse sind für das aktuelle Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Eigenanteile können jedoch weiterhin berechnet werden.

Kann ein Kunde eine Aufzahlung leisten um eine höherwertigere Versorgung zu erhalten?

Siehe Punkt Privatanteil: Eine Aufzahlung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss die Krankenkasse dem schriftlich zustimmen und das höherwertige Produkt muss eine Hilfsmittelnummer besitzen oder von der Krankenkasse anerkannt sein.

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